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Roleplay und Support
STRAFGESETZBUCH
[STGB]
Allgemeiner teil
ALLGEMEINER TEIL - DIESER TEIL GILT ALLE GÜLTIGEN GESETZBÜCHER UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§1 Gültigkeitsbereich
(1) Alle in den Gesetzesbüchen enthaltenen Gesetze entfalten Ihre Wirksamkeit im Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.
§2 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
§3 Rechtsfolge
(1) Mögliche Konsequenzen aus Vergehen gegen dieses Gesetz sind:
(a) Vermögens- und Sachstrafen.
(b) Freiheitsstrafen.
(c) Entzug von Berechtigungen und Lizenzen.
§4 Vorsatz
(1) Wer die Verwirklichung einer Straftat ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
§5 Fahrlässigkeit
(1) Wer fahrlässig handelt, hält es für möglich, eine Straftat zu verwirklichen, will diese aber nicht herbeiführen.
§6 Versuch
(1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln, gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
§7 Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
(1) Sollte eine Person eine Straftat begehen und ihm war zu dem Zeitpunkt der Straftat nicht bekannt, dass dies eine Straftat ist, ist dieser trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu bestrafen.
§8 Beihilfe zu einer Straftat
(1) Eine Beihilfe liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt.
(2) Es reicht bereits aus, wissentlich eine Straftat zu verschweigen.
(3) Beihilfe zu einer Straftat wird wie die Straftat selbst geahndet.
§9 Selbstjustiz
(1) Wer nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht im eigenen Namen selbst übt ist abhängig von der vorliegenden Straftat selbst zu bestrafen.
§10 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Bei Notwehr ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten, um einen Faustangriff abzuwehren, benötigt es keine Schusswaffe
§11 Haftung für Fahrzeuge
(1) Sollte ein Fahrzeug, ein Boot oder ein Luftfahrzeug in einer Straftat verwickelt sein, so ist der Fahrer für die Straftat bzw. den Inhalt zu bestrafen.
(1.1) Sollte kein Fahrer zu ermitteln bzw. auffindbar sein, so ist der Eigentümer des Fahrzeuges, für die Straftat bzw. den Inhalt zu bestrafen.
§12 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
(1) Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter,
(a) durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden könnte, oder
(b) freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.
(c) sich in allen Anklagepunkte schuldig bekennt und sich einsichtig zeigt.
(d) sich teilen der Anklagepunkte schuldig bekennt und sich einsichtig zeigt.